§ 1 Geltungsbereich
1. Alle Angebote der Firma Ginschel-IndustriebedarfWerkzeuge richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden (Unternehmer), nicht an Privatpersonen (Verbraucher).
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
3. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Der Besteller gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt nicht mittels der automatisch generierten Bestell- bzw. Eingangsbestätigung unmittelbar nach Abgabe der Bestellung zustande, sondern erst durch unsere verbindliche Auftragsbestätigung, also die Annahme des Angebotes.
Die Bestellung, also das Angebot gemäß § 145 BGB, können wir binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist des § 2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Alle Preisangaben verstehen sich rein netto, zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung sowie Versendung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Ab einem Netto-Bestellwert von 100,00 Euro liefern wir paketdienstfähige Sendungen bis 30 kg innerhalb deutschen Festlands, frei Haus (ausgenommen Inseln).
Für sperrige und/ oder gewichtsintensive Artikel gilt Lieferung ab Werk unfrei ausschließlich Verpackung.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewähren wir ab einem Netto-Bestellwert von mind. 25,00 Euro 2 % Skonto.
4. Die Zahlung des Kaufpreises per Banküberweisung hat ausschließlich auf das auf unseren Geschäftspapieren genannte Geschäftskonto zu erfolgen.
5. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale, gemäß § 288 Absatz 5 BGB, in Höhe von 40,00 EUR berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Sonderanfertigungen, Sondermengen, Preisanpassung
1. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- bzw. Minderlieferung von 10 % vor, mind. jedoch 1-2 Stück. Berechnet wird die jeweils gelieferte Menge.
2. Teuerungs- und Legierungszuschläge werden gesondert zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
3. Bei Bestellungen von Artikeln, bei denen die Verpackungseinheit unterschritten wird, (wenn ein Anbruch möglich ist) wird die gelieferte Menge zuzüglich eines Handlingzuschlages in Höhe von bis zu 15 % des Netto-Bestellwertes, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, berechnet.
4. Sofern im Einzelfall keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 6 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Lieferzeit
1. Für die Verpflichtung, zur Einhaltung einer bestimmten Lieferzeit, bedarf es einer verbindlichen Zusage.
2. Der Beginn einer von uns verbindlich angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Wir haften im Fall des von uns weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Den Abschluss einer Transportversicherung nehmen wir nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers, der die Kosten trägt, vor.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er, sofern es sich im Einzelfall um hochwertige Güter handelt, verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/ Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, gemäß § 377 HGB, ordnungsgemäß entsprochen wurde.
2. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Ablieferung der von uns übergebenen Ware bei unserem Besteller.
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
3. Handelt es sich bei dem Verkauf um gebrauchte Güter, wird die Gewährleistung mit Ausnahme der vorstehend unter Ziffer 2 Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen.
4. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Neuware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 7 entsprechend.
§ 11 Rücknahme
Die Rückgabe von Ware ist nur möglich, wenn sie vorher mit uns ausdrücklich vereinbart wurde. Die Rückgabe hat original verpackt und frachtfrei zu erfolgen. Für Artikel, die wir lagermäßig führen, wird ein Wiedereinlagerungskostenanteil von 10 % des Warenwertes erhoben, mindestens 10,00 EUR. Sonderbestellungen (keine Lagerware) sowie benutzte, defekte und beschädigte Ware (gilt ebenfalls für die Verpackung) sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.
§ 12 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Einheitlicher Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen, unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen, ist Remscheid, unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht im Einzelfall etwas anderes ergibt.
Stand: Juli 2017
Bitte besuchen Sie unsere Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!